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   VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304   

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VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304 (https://dejure.org/2012,24098)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304 (https://dejure.org/2012,24098)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - Au 3 K 11.1304 (https://dejure.org/2012,24098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Häufung von Ordnungsmaßnahmen; Androhung der Entlassung; Entlassung von der Realschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352

    Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (BayVGH vom 19.2.2008 Az. 7 B 06.2352; m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 7 B 09.1906

    Gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen schulrechtlichen verschärften Verweis

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Diese Pflichten, die aus der nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 130 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich geforderten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens abzuleiten sind und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) ebenso wie der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit der Schüler (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 110 Abs. 1 BV) rechtliche Schranken setzen (BayVGH vom 10.3.2010 7 B 09.1906; ), wurden durch die Klägerin während der Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 bis zur Entlassung fortlaufend und in eklatanter Weise verletzt, was die Erfüllung der Aufgabe der Schule und auch die Rechte anderer Schüler auf einen ungestörten Unterricht wie auch von Lehrkräften auf Wahrung ihrer persönlichen Integrität gefährdete.
  • VGH Bayern, 18.05.2009 - 7 ZB 08.1801

    Entlassung von der Schule wegen Filmens sexueller Handlungen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.5.2009 7 ZB 08.1801; ) kommt es für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden, wie sie in Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.5.2009 7 ZB 08.1801; ) kommt es für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden, wie sie in Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 28.04.2006 - Au 3 S 06.416
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Vielmehr bedarf es nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 28.4.2006 Au 3 S 06.416 und vom 19.4.2006 Au 3 S 06.449; beide ) nur dann einer Beteiligung, wenn Fragen im Raum stehen, die von den zur Entscheidung berufenen Lehrkräften, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung selbst über pädagogisches und damit auch in gewissem Umfang psychologisches Fachwissen verfügen, nicht mehr beurteilt werden können und einer fachlichen Begutachtung durch den Schulpsychologen bedürfen.
  • VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883

    Häufung von Ordnungsmaßnahmen; Androhung der Entlassung; Entlassung von der

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Der Antrag blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 (Au 3 S 11.883), auf den verwiesen wird, ohne Erfolg.
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832

    Entlassung von der Schule; sexistisch-obszönes Verhalten eines Schülers

    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Dies hat zur Folge, dass nach Art. 58 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der vorliegend anwendbaren (vom 1.8.2010 bis zum 31.7.2011 gültigen) Fassung alle Aufgaben der Lehrerkonferenz im Zusammenhang mit der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ("...insoweit...") vom Disziplinarausschuss wahrgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 17.4.2008 7 ZB 07.1832; ).Dies gilt für alle Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, für die eine originäre Zuständigkeit der Lehrerkonferenz besteht, somit auch für die Entlassung von der Schule nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.
  • VG München, 20.03.2006 - M 3 K 05.270
    Auszug aus VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
    Dass der Schulpsychologe vor jeder Entlassung zu beteiligen wäre (so im Ergebnis wohl VG München, z. B. vom 20.3.2006 M 3 K 05.270, ) kann der Vorschrift nicht entnommen werden.
  • VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.349

    Androhung der Entlassung von der Schule; Schulbegleitung; Inklusion;

    Jedoch bestimmt Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, dass bei Schulen mit - wie hier - mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften für die Dauer eines Schuljahres ein Disziplinarausschuss gebildet wird, der insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnimmt (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2009 - 7 ZB 08.1801 - juris Rn. 8; VG Augsburg, U.v. 14.2.2012 - Au 3 K 11.1304 - juris Rn. 23).

    In der Sitzung des Disziplinarausschusses am 13. Februar 2015 wurden sodann sowohl der Kläger als auch seine anwesende Mutter angehört; ihnen wurde damit ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.5.2009 - 7 ZB 08.1801 - juris Rn. 9 f.; VG Augsburg, U.v. 14.2.2012 - Au 3 K 11.1304 - juris Rn. 26).

    Diese Pflichten, die aus der nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 130 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich geforderten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens abzuleiten sind und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) ebenso wie der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit der Schüler (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 110 Abs. 1 BV) rechtliche Schranken setzen (BayVGH, U.v. 10.3.2010 - 7 B 09.1906 - juris), wurden durch den Kläger während des Schuljahrs 2014/2015 bis zur Androhung der Entlassung fortlaufend und in erheblicher Weise verletzt, was die Erfüllung der Aufgabe der Schule und auch die Rechte anderer Schüler auf einen ungestörten Unterricht wie auch von Lehrkräften auf Wahrung ihrer persönlichen Integrität gefährdete (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 14.2.2012 - Au 3 K 11.1304 - juris Rn. 33).

    Die ergriffenen Ordnungsmaßnahmen entsprachen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, waren pädagogisch sinnvoll abgestuft und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 14.2.2012 - Au 3 K 11.1304 - juris Rn. 34).

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